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Siehe auch Neue Häuser in Kołobrzeg Reihenhäuser
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Bitte beachten Sie, dass jeder Wohnungskäufer, unabhängig davon, ob er ein im Gemeindeamt eingetragenes Gewerbe betreibt oder nicht, zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Das bedeutet, dass Sie beim Kauf einer Wohnung tatsächlich nur deren Nettowert tragen.

Nachfolgend finden Sie Informationen zur Möglichkeit des Vorsteuerabzugs.

I. Natürliche Personen, die keine Geschäftstätigkeit ausüben

a) Möglichkeit der Mehrwertsteuerrückerstattung ohne Gewerbeanmeldungspflicht.
Gemäß Art. 86 Sek. 1 des Gesetzes vom 11. März 2004 über die Steuer auf Waren und Dienstleistungen [im Folgenden: das “MwSt.-Gesetz”] ist der Steuerzahler berechtigt, den geschuldeten Steuerbetrag zu kürzen, soweit Gegenstände und Dienstleistungen zur Ausübung steuerpflichtiger Tätigkeiten verwendet werden in Höhe der Vorsteuer.
Es ist zu betonen, dass die Ausübung von steuerpflichtigen Vermietungstätigkeiten in geringem Umfang nicht mit der Pflicht zur Registrierung der Gewerbetätigkeit gemäß dem Gesetz vom 2. Juli 2004 über die Gewerbefreiheit verbunden sein muss. In Ihrem Fall sollte die Vermietung der Wohnung nicht mit einer solchen Verpflichtung verbunden sein.
Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass Voraussetzung für den Erhalt der MwSt.-Rückerstattung die Nutzung der betreffenden Apartments in ihrer Gesamtheit für die Ausübung von Tätigkeiten ist, die dem MwSt.-Satz von 23 % unterliegen (Vermietung), und nicht für Ihre eigenen Bedürfnisse. Die teilweise Eigennutzung der Wohnung führt zu der Pflicht, die zum Vorsteuerabzug berechtigten und die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Tätigkeiten gesondert anzugeben und diesen angemessene Vorsteuerbeträge beim Erwerb des Grundstücks zuzuordnen , was bedeutet, dass Sie dann nicht berechtigt wären, die gesamte Mehrwertsteuer abzuziehen. Daher empfehlen wir zum Zweck des Vorsteuerabzugs, die Wohnung in ihrer Gesamtheit für steuerpflichtige Tätigkeiten in Form der Vermietung zu nutzen.
b) Verfahren zur Beantragung einer Mehrwertsteuerrückerstattung – Schritt für Schritt.

Um das Recht auf Vorsteuerabzug beim Kauf einer Wohnung auszuüben, sollten Sie:

  1. Registrieren Sie sich als aktiver Mehrwertsteuerzahler. Zu diesem Zweck wird gemäß Art. 96 Sek. 1 UStG ist bei dem für den Ort der Erbringung der steuerpflichtigen Tätigkeit zuständigen Finanzamt ein Antrag auf Umsatzsteuer-Anmeldung zu stellen. Wenn die Wohnungsvermietung Ihre einzige umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit ist, ist die zuständige Stelle für die Einreichung der Umsatzsteuer-R der Leiter des Finanzamtes in Kołobrzeg. Das Datum des Rücktritts vom Recht auf Mehrwertsteuerbefreiung (Feld Nr. 38) sollte das Datum der Zahlung der ersten Vorauszahlung für den Kauf der Wohnung oder das Datum der Unterzeichnung des Vorvertrags für den Verkauf der Wohnung sein (je nach was früher ist). Ein Muster eines ausgefüllten VAT-R-Formulars, in dem die monatliche Abrechnung ausgewählt wurde, finden Sie unten (falls Sie sich für eine vierteljährliche Abrechnung entscheiden, sollten Sie:
    • Punkt 1 im Feld 44 auswählen – „Der Steuerzahler wählt die Option der Abrechnung für Quartalsperioden“;
    • Wählen Sie Punkt 51 – „Der Steuerzahler reicht die MwSt.-7K-Erklärungen ein“;
    • bis zum 25. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem Sie die steuerpflichtige Tätigkeit aufgenommen haben, eine Erklärung über die Wahl der vierteljährlichen Abrechnungsmethode beim Finanzamtsleiter abgeben). Der MWST-R-Antrag sollte vor der ersten Anzahlung gestellt werden, am besten vor Unterzeichnung des Vorvertrags für den Verkauf der Wohnung, oder parallel zu diesen Aktivitäten.
  2. Sammeln Sie gemäß Art. 109 Absatz. 3 UStG, vom Verkäufer der Wohnung erhaltene Rechnungen, die spätere Zahlungen für den Kauf der Wohnung dokumentieren (aus denen die NIP-Nummer des Steuerzahlers hervorgeht) im Umsatzsteuerregister.
  3. Rechnungen mit ausgewiesener Mehrwertsteuer ausstellen, die Mietforderungen dokumentieren und in das Umsatzsteuerregister eintragen;
  4. Senden Sie gemäß Art. 99 Sek. 1 UStG, Umsatzsteuererklärungen, in denen Sie den Wert der Ausgangs- und Vorsteuer ausweisen. Es gilt die Regel, monatlich bis zum 25. des Folgemonats eine MwSt.-7-Erklärung einzureichen. Bitte beachten Sie, dass gemäß Art. 99 Sek. 2 UStG haben Sie auch die Möglichkeit, eine vierteljährliche Abrechnungsart zu wählen. Wenn Sie sich bei der Aufnahme Ihres Unternehmens für die vierteljährliche Methode entscheiden würden, sollten Sie bis zum 25 der vierteljährlichen Abrechnungsmethode.

In Ihrer Steuererklärung können Sie:

a) den auf den Verkauf in einem bestimmten Monat (Quartal) fälligen Steuerbetrag um den Betrag der Steuer reduzieren, die für den Kauf der Wohnung erhoben wurde (in der Praxis in Ihrem Fall bis zur Ausstellung der ersten Rechnung für die Miete), diese Möglichkeit wird nicht möglich sein);
b) den Vorsteuerüberschuss über die fällige Steuer auf nachfolgende Abrechnungsperioden übertragen;
c) einen Antrag auf Erstattung des Vorsteuerüberschusses stellen.
Gemäß Art. 87 des Mehrwertsteuergesetzes wird die Mehrwertsteuer auf das Bankkonto des Steuerzahlers erstattet:
a) innerhalb von 60 Tagen ab Abgabe der Steuererklärung durch den Steuerpflichtigen, wenn der Steuerpflichtige im Besteuerungszeitraum eine steuerpflichtige Tätigkeit ausgeübt hat (falls die Gültigkeit der Erklärung einer zusätzlichen Prüfung bedarf, kann der Leiter des Finanzamtes diese verlängern Zeitraum);
b) auf Verlangen des Steuerpflichtigen innerhalb von 25 Tagen ab Abgabe der Erklärung, wenn sich die in der Steuererklärung ausgewiesenen Beträge der Vorsteuer u. a. aus ergeben aus Rechnungen über vollständig beglichene Forderungen;
c) innerhalb von 180 Tagen ab Abgabe der Steuererklärung durch den Steuerzahler, wenn der Steuerzahler die steuerpflichtige Tätigkeit im Steuerzeitraum nicht ausgeübt hat.
In der Praxis müssen Sie also die 180-tägige Mehrwertsteuererstattungsfrist berücksichtigen oder sich entscheiden, den Überschuss auf spätere Abrechnungszeiträume zu übertragen, was insbesondere dann von Vorteil ist, wenn Sie sich kurz vor dem erwarteten Eingang des ersten als Mehrwertsteuerzahler registrieren mieten. leasen.

II. Natürliche Personen, die ein Unternehmen führen

Um die Mehrwertsteuer auf die gekaufte Wohnung abziehen zu können, muss eine natürliche Person, die ein im Gemeindeamt registriertes Unternehmen betreibt, den Status eines aktiven Mehrwertsteuerzahlers haben.

Personen, die die Wohnung kaufen, die bereits ein Unternehmen führen und den Status eines aktiven Mehrwertsteuerzahlers haben, ziehen die Mehrwertsteuer für die Ausgaben ab, die für den Kauf im Monat (Quartal) des Erhalts einer Rechnung entstanden sind, die diese Ausgaben belegt, gemäß der oben in Bezug darauf dargestellten Methode an Personen, die keine in den Amtsgemeinden registrierte Geschäftstätigkeit ausüben.

Andererseits können Personen, die im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit bisher von der Mehrwertsteuerbefreiung nach Art. 113 des MwSt.-Gesetzes müssen sie, um eine MwSt.-Rückerstattung für den Kauf der Wohnung zu erhalten, von dieser Befreiung zurücktreten und einen MwSt.-R-Registrierungsantrag stellen. Gemäß Art. 113 Absatz. 4 UStG ist Voraussetzung für den Verzicht auf die Befreiung die Abgabe einer schriftlichen Mitteilung an den Leiter des Finanzamtes vor Beginn des Monats, in dem auf die Befreiung verzichtet wird. Die Rücktrittserklärung von der Befreiung sollte daher vor Beginn des Monats erfolgen, in dem die erste Vorauszahlung geleistet wird, am besten vor Unterzeichnung des Vorvertrags über den Verkauf der Wohnung.

Bitte beachten Sie jedoch, dass Sie im Falle des Verzichts auf die Befreiung verpflichtet sind, Umsatzsteuer auf alle von Ihnen im Rahmen Ihrer Geschäftstätigkeit getätigten Umsätze, nicht nur aus der Vermietung der Wohnung, zu berechnen.

Der Abzug der Mehrwertsteuer auf die gekaufte Wohnung ist möglich durch:

a) Kürzung nach Art. 86 Sek. 1 UStG, die Höhe der Ausgangssteuer, die sich aus den in einem bestimmten Abrechnungszeitraum besteuerten Umsätzen ergibt, die sich aus den Rechnungen ergibt, die den Kauf der Wohnung belegen;
b) falls der Vorsteuerbetrag im Besteuerungszeitraum höher sein wird als der geschuldete Steuerbetrag, gemäß Art. 87 Sek. 1 UStG haben Sie das Recht, den Steuerbetrag für die nächsten Abrechnungszeiträume um diese Differenz zu kürzen oder die Mehrwertsteuer auf Ihr Bankkonto zu erstatten.
Gemäß Art. 87 des Mehrwertsteuergesetzes wird die Mehrwertsteuer auf das Bankkonto des Steuerzahlers erstattet:
a) innerhalb von 60 Tagen ab Abgabe der Steuererklärung durch den Steuerpflichtigen, wenn der Steuerpflichtige im Besteuerungszeitraum eine steuerpflichtige Tätigkeit ausgeübt hat (falls die Gültigkeit der Erklärung einer zusätzlichen Prüfung bedarf, kann der Leiter des Finanzamtes diese verlängern Zeitraum);
b) auf Verlangen des Steuerpflichtigen innerhalb von 25 Tagen ab Abgabe der Erklärung, wenn sich die in der Steuererklärung ausgewiesenen Beträge der Vorsteuer u. a. aus ergeben aus Rechnungen über vollständig beglichene Forderungen;
c) innerhalb von 180 Tagen ab Abgabe der Steuererklärung durch den Steuerzahler, wenn der Steuerzahler die steuerpflichtige Tätigkeit im Steuerzeitraum nicht ausgeübt hat.

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